§ 14 HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1938

§. 14.

Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld zu gewähren.

Die Gewährung von Darlehen in Hypothekenpfandbriefen der Bank zum Nennwerth ist nur zulässig, wenn die Satzung der Bank sie gestattet und der Schuldner ausdrücklich zustimmt. In diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in Hypothekenpfandbriefen der Bank, die derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nach dem Nennwerthe zu bewirken. Hypothekenpfandbriefe, die bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten im Sinne dieser Vorschrift stets als zu derselben Gattung gehörig.

Schlagworte

Nennwert

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041332

alte Dokumentnummer

N3189916046A

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