Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden
§ 14
Die Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden sind:
- 1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Universität sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft fallen;
- 2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Universitäten mit Organen gemäß § 12 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß § 12 Abs. 2 mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Universitäten ohne Organe gemäß § 12 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;
- 3. Verfügung über das Budget der Universitätsvertretung;
- 4. Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
- 5. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002, und in staatliche Behörden;
- 5a. Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der ordentlichen Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen;
- 6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
- 7. Koordination der Tätigkeiten der Organe gemäß § 12 Abs. 2;
- 8. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
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