§ 14 HPSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

5. Abschnitt

Internes Rechnungswesen Haushaltswesen

§ 14.

(1) Für den Rektor als Dienststellenleiter oder die Rektorin als Dienststellenleiterin und anweisungsermächtigtes Organ gelten im Bereich der Bundesgebarung die Rechtsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570.

(2) Kostenbeiträge bei Veranstaltungen, die über den unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehen, können nur gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005 im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit eingehoben und verrechnet werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 570/1989

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20005209

Dokumentnummer

NOR40086172

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