5. Abschnitt
Internes Rechnungswesen Haushaltswesen
§ 14.
(1) Für den Rektor als Dienststellenleiter oder die Rektorin als Dienststellenleiterin und anweisungsermächtigtes Organ gelten im Bereich der Bundesgebarung die Rechtsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570.
(2) Kostenbeiträge bei Veranstaltungen, die über den unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehen, können nur gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005 im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit eingehoben und verrechnet werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 570/1989
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20005209
Dokumentnummer
NOR40086172
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