Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).
2. Abschnitt
Regeln zur beihilfefähigen Fläche Begriffsbestimmungen
§ 14.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
- 1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;
- 2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur (Schlagnutzungsart) und einheitlicher Bewirtschaftungsauflage bzw. als ein Landschaftselementetyp gemäß Anlage 1 bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhalten wird und im GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;
- 3. Digitalisierung: zeichnerische Abbildung von Lage und Ausmaß der Fläche sowie der Lage eines Punkts im geografischen Beihilfeantragsformular;
- 4. eAMA: elektronisches System der AMA, in dem die verschiedenen Anwendungen für die Betriebsinhaber zur Verfügung gestellt werden;
- 5. Landschaftselementelayer: Layer mit den im GIS als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut Anlage 1 digitalisierten Landschaftselementen, die sich auf Referenzflächen – ausgenommen solche mit den Nutzungsarten gemäß § 16 Z 7, 9 und 10 und Hutweiden – befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer Referenzfläche liegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40170276
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