zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 14. Verwendungsdauer.
(1) Das Dienstverhältnis der wissenschaftlichen Hilfskräfte und Demonstratoren ist jeweils mit einem Jahr zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden.
(2) Das Dienstverhältnis darf höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren verlängert werden.
(3) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10008189
Dokumentnummer
NOR12094838
alte Dokumentnummer
N6196212257T
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