§ 14 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1985

Verpflegszubußen

§ 14.

Dem Wehrpflichtigen gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszubußen, desgleichen gebühren ihm, wenn es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe erfordert, insbesondere bei Seuchengefahr, für die notwendige Dauer Sanitätszubußen an Lebensmitteln.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061311

alte Dokumentnummer

N4198512059F

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