Verpflegszubußen
§ 14.
Dem Wehrpflichtigen gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszubußen, desgleichen gebühren ihm, wenn es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe erfordert, insbesondere bei Seuchengefahr, für die notwendige Dauer Sanitätszubußen an Lebensmitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061311
alte Dokumentnummer
N4198512059F
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