§ 14 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2002

V. Abschnitt A. Elektronikindustrie

§ 14.

(1) Ab dem 1. Jänner 2004 dürfen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) im Zusammenhang mit der Herstellung von Elektronikbauteilen nur dann eingesetzt werden, wenn dem Stand der Technik entsprechende Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so vorgesehen sind, dass eine Gesamtreduktion der Summe der Emissionen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) um mindestens 30% in Bezug auf die jährlich eingesetzte Menge (gewichtet nach CO2-Äquivalenten) sichergestellt ist.

(2) Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von den in Abs. 1 genannten Stoffen für den im Abs. 1 genannten Einsatzbereich ist unter den dort festgelegten Voraussetzungen weiterhin zulässig.

(3) Die Hersteller oder Importeure von Elektronikbauteilen haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge (Gewicht) der eingesetzten und emittierten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie von Schwefelhexafluorid (SF6) schriftlich zu melden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Jahr 2005 für die im Abs. 1 festgelegte Beschränkung zu überprüfen, ob gemäß dem Stand der Technik eine Änderung der obgenannten Bedingungen erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40037762

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