§ 14 Heb-AV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Wiederholen einer Prüfung

§ 14.

(1) Jede Einzelprüfung darf bei Nichtbestehen während des Ausbildungsjahres einmal wiederholt werden.

(2) Werden am Ende eines Ausbildungsjahres ein oder höchstens zwei Unterrichtsfächer mit „nicht genügend“ bewertet, so ist am Beginn des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern je eine kommissionelle Wiederholungsprüfung abzulegen.

(3) Wird eine der oder werden beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen nicht bestanden, so ist das jeweilige Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen dieses Ausbildungsjahres zu wiederholen.

(4) Werden am Ende eines Ausbildungsjahres mehr als zwei Unterrichsfächer mit „nicht genügend“ bewertet, so sind das jeweilige Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen dieses Ausbildungsjahres zu wiederholen.

(5) Werden im dritten Ausbildungsjahr eine oder höchstens zwei Einzelprüfungen nach deren Wiederholung nicht bestanden, so hat die kommissionelle Wiederholungsprüfung vor der Diplomprüfung stattzufinden.

(6) Bei Nichtbestehen der oder einer der kommissionellen Wiederholungsprüfungen im dritten Ausbildungsjahr ist dieses Unterrichtsfach als zusätzliche Teilprüfung der Diplomprüfung abzunehmen.

(7) Bei Nichtbestehen beider Wiederholungsprüfungen ist das Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen des dritten Ausbildungsjahres zu wiederholen.

(8) Das erste und zweite Ausbildungsjahr können höchstens einmal, das dritte Ausbildungsjahr kann höchstens zweimal wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138325

alte Dokumentnummer

N8199530419L

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