Einheitskommandanten
§ 14.
(1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten als Disziplinarbehörden sind im Sinne dieses Bundesgesetzes gleichgestellt:
- 1. Offiziere, denen der Befehl über ein abgesondertes Kommando, einen Transport oder einen Kurs mit Verantwortlichkeit für die Disziplin und den militärischen Dienstbetrieb übertragen ist, gegenüber jenen ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, die nicht einem nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,
- 2. Kommandanten von heereseigenen Sanitätseinrichtungen mit Verantwortlichkeit für die Disziplin und den militärischen Dienstbetrieb gegenüber jenen Soldaten, die in dieser Einrichtung in dauernder oder mehr als zweimonatiger Dienstverwendung stehen oder sich in stationärer Krankenbehandlung befinden und nicht einem dieser Sanitätseinrichtung nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,
- 3. Kommandanten von größeren militärischen Dienststellen als einer Einheit gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder einer der in den Z 1 und 2 genannten Kommandanten zuständig ist,
- 4. der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind, sowie gegenüber Berufsoffizieren der Dienstklassen
- VIII und IX und, soweit nicht ein Einheitskommandant oder einer der in den Z 1 bis 3 genannten Kommandanten zuständig ist, auch gegenüber anderen Soldaten.
(2) Gegenüber den im Dienstgrad (Amtstitel) oder im Rang höheren Soldaten steht den Einheitskommandanten und den nach Abs. 1 Z 1 bis 3 Gleichgestellten eine Strafbefugnis nicht zu. In diesen Fällen hat als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschreiten.
(3) Für Soldaten, die sowohl der Befehlsgewalt eines Einheitskommandanten als auch der Befehlsgewalt eines nach Abs. 1 Z 1 oder 2 Gleichgestellten unterstellt sind, gelten die Letztgenannten als Disziplinarbehörden, soweit ihnen nach Abs. 2 eine Strafbefugnis zusteht. Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Kommandanten können ihre Strafbefugnis dem Einheitskommandanten abtreten, wenn dies der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens dient.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061233
alte Dokumentnummer
N4198511423A
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