§ 14 GWB

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.2008

4.Teil

Nachweise und Schlussbestimmungen

Fahrerqualifizierungsnachweis

§ 14.

(1) Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im Führerschein den Zahlencode „95“ einzutragen, wenn

  1. 1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
  2. 2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 3 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre nachgewiesen werden.

(2) Für Lenker gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des harmonisierten Gemeinschaftscodes „95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt.“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn

  1. 1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
  2. 2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 3 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre nachgewiesen werden.

(3) Die Behörde hat für Lenker gemäß § 14a Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und § 44a Abs. 1 Z 2 Kraftfahrliniengesetz einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster derAnlage 4 für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn

  1. 1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
  2. 2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 3 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre nachgewiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40097843

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