Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993
§ 14.
(1) Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen über die Grenze sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 5) für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.
(2) Der Frachtbrief ist in sechsfacher Ausfertigung auszustellen. Je eine Ausfertigung erhalten
- a) der Absender (Übernahmebescheinigung des Frachtführers);
- b) der Empfänger (Lieferschein);
- c) der Frachtzahler (Rechnung);
- d) der Güterbeförderungsunternehmer (Zweitschrift der Rechnung, Nachweis über den Inhalt des Beförderungsvertrages);
- e) der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe (Kontrolle);
- f) das Österreichische Statistische Zentralamt (statistische Erfassung).
(3) Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) den Ort und Tag der Ausstellung;
- b) den Namen und die Anschrift des Absenders;
- c) den Namen und die Anschrift des Frachtführers;
- d) den Beladeort und -tag;
- e) den Ablieferungsort (Entladeort);
- f) den Namen und die Anschrift des Empfängers;
- g) die Entfernung, über die die Güterbeförderung durchgeführt wird, und Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist;
- h) Weisungen für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere;
- i) die Bezeichnung des Gutes, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter, und die Art der Verpackung;
- j) die Anzahl, die Zeichen und die Nummern der Frachtstücke;
- k) das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge des Gutes;
- l) das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;
- m) die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;
- n) bei tarifgebundenen Beförderungen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung unter Anführung des frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse oder des Ausnahmetarifes, der Währung, des Frachtsatzes, der Fracht und allfälliger Nebengebühren und sonstiger Forderungen (zB Nachnahme);
- o) die Lieferklausel;
- p) sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der Beteiligten;
- q) die Unterschrift des Frachtführers;
- r) die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Gutes und allfälliger Begleitpapiere durch den Empfänger mit Datum und Unterschrift;
- s) die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten;
- t) sonstige für die statistischen Erhebungen erforderliche Angaben.
(4) Hinsichtlich der im Abs. 3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind verantwortlich
- a) der Frachtführer für die lit. a, c, g, l, m, n, q, s und t,
- b) der Auftraggeber für die lit. b, e, f, h und o,
- c) der Absender für die lit. d, i, j und k,
- d) der Empfänger für die lit. r,
- e) der Frachtführer, der Auftraggeber, der Absender oder der Empfänger für die lit. p, sofern ein Interesse an der Eintragung von Vereinbarungen und Erklärungen gemäß lit. p besteht.
(5) Die Eintragung der bei tarifgebundenen Beförderungen notwendigen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung durch den Güterbeförderungsunternehmer kann auf jener Ausfertigung, die beim Absender verbleibt, und in den Fällen, in denen die Ablieferung nicht erst nach erfolgter Bezahlung der Fracht oder einer allfälligen Nachnahme zu erfolgen hat, auch auf der für den Empfänger bestimmten Ausfertigung unterbleiben.
(6) Die Angaben und Erklärungen im Frachtbrief müssen deutlich und unauslöschbar in deutscher Sprache geschrieben, gestempelt oder gedruckt sein. Frachtbriefe mit abgeänderten, radierten oder überklebten Eintragungen sind unzulässig. Durchstreichungen sind nur zulässig, wenn der Absender diese mit seiner Unterschrift anerkennt.
(7) Die für die Frachtbriefkontrolle bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefes ist bis zum 20. Tag des Folgemonats an den Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe, die für die statistische Erfassung des Inlandsverkehrs bestimmte Ausfertigung an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
(8) Für frachtbriefpflichtige Güterbeförderungen ist als Rechnung ausschließlich die hiefür vorgesehene Ausfertigung des Frachtbriefes oder das für bestimmte Beförderungen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgelegte Beförderungspapier (§ 15 Abs. 3) zu verwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993
Schlagworte
Beladetag
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Gesetzesnummer
10006209
Dokumentnummer
NOR12068562
alte Dokumentnummer
N5195216768L
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