Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14.
(1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
- 1. Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),
- 2. Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),
- 3. Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung),
- 4. Durchführung der Pflegemaßnahmen,
- 5. Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation),
- 6. Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen,
- 7. psychosoziale Betreuung,
- 8. Dokumentation des Pflegeprozesses,
- 9. Organisation der Pflege,
- 10. Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3c,
- 11. Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und
- 12. Mitwirkung an der Pflegeforschung.
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