§ 14 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 14.

(1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege.

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:

  1. 1. Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),
  2. 2. Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),
  3. 3. Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung),
  4. 4. Durchführung der Pflegemaßnahmen,
  5. 5. Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation),
  6. 6. Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen,
  7. 7. psychosoziale Betreuung,
  8. 8. Dokumentation des Pflegeprozesses,
  9. 9. Organisation der Pflege,
  10. 10. Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3c,
  11. 11. Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und
  12. 12. Mitwirkung an der Pflegeforschung.

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