§ 14 GuK-EWRV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2016

Ausgleichsmaßnahmen

§ 14.

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 13 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 15) oder einer Eignungsprüfung (§ 16) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,

  1. 2. deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist,

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005846

Dokumentnummer

NOR40181839

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