§. 14.
Für die fortwährende Pflege und Ueberwachung der ärarischen Straßen- und Wasserbauten, der Canäle, Weidenpflanzungen und sonstiger Anlagen oder wichtigerer Einzelnobjecte, der Materialien und Requisitenvorräthe wird den mit Baubeamten dotirten Aemtern unterer Instanz ein ausübendes Personale untergeordnet.
Dieses besteht aus Unterbeamten und aus Dienern. Die Unterbeamten müssen den Besitz der in dem betreffenden Bauzweige erforderlichen populären Vorbildung durch eine Prüfung, deren Vornahme mittelst einer besonderen Vorschrift näher bestimmt wird, beglaubigen.
Diesen beigegeben sind die bleibend mit fixen Bezügen angestellten, provisionsfähigen empirischen Diener.
Die Zahl der letzteren ist überall dahin zu beschränken, daß nur diejenigen Verrichtungen, welche eine besondere, bloß durch längere Uebung anzueignende mechanische Fertigkeit bedingen, und das betreffende Individuum ohne längere periodisch eintretende Unterbrechungen fortwährend beschäftigen, derlei permanent bestellten Individuen übertragen, die übrigen aber durch Aushilfsarbeiter verrichtet werden, welche hiezu nach Tagen, Monaten oder der Dauer der Bauzeit, oder für bestimmte Leistungen gedungen werden. Die einfache Aufsicht zur Hintanhaltung von Beschädigungen oder Entwendungen ist, wo es nur immer thunlich, bereits bestehenden Sicherheitsorganen oder sonst verläßlichen in der nächsten Umgebung ansäßigen Privaten mit oder ohne besonderes Entgelt als Nebenbeschäftigung zuzuweisen.
Schlagworte
Straßenbau, Überwachung, Kanal, Einzelnobjekt, Requisitenvorrat, Amt, Übung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027608
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