§ 14 Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2017

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 14.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), BGBl. II Nr. 430/2006, außer Kraft.

(2) Grundausbildungen für den Exekutivdienst oder für Wachebeamte im Ressortbereich des BMI, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird. Ansonsten sind diese Grundausbildungslehrgänge nach den Vorschriften weiterzuführen und zu beenden, die bei Beginn des Grundausbildungslehrgangs in Kraft waren.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Prüfungskommissionen (§ 10) bis spätestens 31. Oktober 2017 zu bestellen. Die bisherigen Prüfungskommissionen sind bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommissionen bestellt.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

20009893

Dokumentnummer

NOR40193584

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