§ 14 Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

§ 14.

(1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von vom Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.

(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sowie der Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels (allenfalls elektronischen) Fragebogens beispielsweise die Hospitation oder strukturierte Reflexionen mit den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern und die Dokumentation der Praxisausbildung in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20008804

Dokumentnummer

NOR40171649

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