§ 14 GrundausbildungsV f. Bibliotheks(u.Dok.u.Inf.)dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Ersatz der Grundausbildung

§ 14.

Die Grundausbildung gilt – mit Ausnahme der zweiten Teilprüfung – insoweit als erfolgreich abgeschlossen, als der Kandidat die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Ausbildung nachweisen kann, die der Grundausbildung der betreffenden Verwendungsgruppe oder Teilen dieser Grundausbildung zumindest gleichwertig ist und für den öffentlichen Dienst im Inland oder in einem ausländischen Staat für eine vergleichbare Einstufung anerkannt wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008430

Dokumentnummer

NOR12098335

alte Dokumentnummer

N61978111320

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