§ 14.
(1) Die Grundausbildung für weibliche Beamte im Kriminaldienst hat höchstens 18 Monate zu dauern. Sie umfaßt neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und das Selbststudium.
(2) Diese Grundausbildung hat nur sechs Monate zu dauern, wenn der erfolgreiche Besuch einer mindestens zweijährigen Schule für Sozialberufe nachgewiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098298
alte Dokumentnummer
N61978110940
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)