§ 14 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

§ 14.

(1) Die Grundausbildung für weibliche Beamte im Kriminaldienst hat höchstens 18 Monate zu dauern. Sie umfaßt neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und das Selbststudium.

(2) Diese Grundausbildung hat nur sechs Monate zu dauern, wenn der erfolgreiche Besuch einer mindestens zweijährigen Schule für Sozialberufe nachgewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098298

alte Dokumentnummer

N61978110940

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