Schlußbestimmungen
§ 14.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1980 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 treten mit Ablauf des 31. März 1980 außer Kraft:
- 1. Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik betreffend die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung, BGBl. Nr. 392/1970;
- 2. Verordnung des Bundesministers für Verkehr betreffend die Strommeisterprüfung, BGBl. Nr. 409/1971;
- 3. Verordnung der Bundesregierung betreffend die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art, BGBl. Nr. 418/1971;
- 4. Verordnung der Bundesregierung betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung, BGBl. Nr. 422/1971;
- 5. Verordnung der Bundesregierung betreffend die Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl. Nr. 87/1972;
- 6. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den mittleren technischen Dienst, BGBl. Nr. 222/1973;
- 7. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren statistischen Dienst, den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/1974, soweit sie den mittleren statistischen Dienst betrifft.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für das Bundesministerium für Landesverteidigung geltenden Ausbildungsvorschriften abgelegte Prüfung für Militärhundeführer ersetzt für einschlägig verwendete Bedienstete den in der Anlage unter Z 22 angeführten Gegenstand.
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