Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1999 in Kraft.
(2) Gemäß § 234 Abs. 1 BDG 1979 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A und B - Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst, BGBl. Nr. 659/1978, außer Kraft.
(3) Auf Bedienstete, die bis zum 31. Juli 1999 eine Ausbildung nach der im Abs. 2 genannten Verordnung begonnen haben, finden deren Bestimmungen bis 31. Dezember 2000 weiterhin Anwendung. Der erfolgreiche Abschluß einer solchen Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen gilt als erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung bzw. von Grundausbildungsteilen gemäß dieser Verordnung.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Dokumentationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009153
Dokumentnummer
NOR12116392
alte Dokumentnummer
N6199913751U
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