§ 14 Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Gemäß § 234 Abs. 1 BDG 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst betreffend die Grundausbildung und die Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst, BGBl. Nr. 161/1973, mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Grundausbildungen, die vor dem 1. Juli 2000 gemäß der in Abs. 2 genannten Verordnung begonnen und erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als erfolgreich abgeschlossene Grundausbildungen gemäß dieser Verordnung.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20000802

Dokumentnummer

NOR40009785

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