Anrechnung
§ 14.
(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.
(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20009794
Dokumentnummer
NOR40190792
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