Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
V. ABSCHNITT
Doktoratsstudien
§ 14.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(2) Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt, der mit einem Rigorosum abzuschließen ist. Hiebei gelten für die Absolventen der Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes hinsichtlich der gemäß § 14 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festzusetzenden Studiendauer der Doktoratsstudien.
(3) Das Thema der Dissertation ist den auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien zu entnehmen, sofern das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an der betreffenden Hochschule durch einen Hochschulprofessor, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch durch einen emeritierten Hochschulprofessor, einen Honorarprofessor oder einen Hochschuldozenten, vertreten ist.
(4) Die Dissertation ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten (§ 26 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Hiebei ist die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz zu berücksichtigen.
(5) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
- a) ein Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
- b) ein Teilgebiet eines Faches, das unter Beachtung des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation vom Kandidaten zu wählen ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahl obliegt dem Präses der zuständigen Prüfungskommission.
(6) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durch den gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009330
Dokumentnummer
NOR12119222
alte Dokumentnummer
N7197131094L
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