§ 14 GMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Halbjahreswerte – Halbjahreserhebung

§ 14

Jeweils für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni, vom 1. Juli bis 31. Dezember des Berichtsjahres sind von den Versorgern die verrechneten durchschnittlichen mengengewichteten Energiepreise für nicht leistungsgemessene Endverbraucher in Euro cent/kWh, ohne Steuern und Abgaben, jeweils getrennt nach Kundengruppen zu melden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)