§ 14 GlücksspielautomatenV

Alte FassungIn Kraft seit 17.3.2012

Spielergebnisermittlung

§ 14.

(1) Die Entscheidung über das Spielergebnis muss ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und muss auf einem Zufallszahlengenerator basieren. Dieser muss mechanisch, elektromechanisch oder elektronisch über mathematische Algorithmen realisiert sein. Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators und die Zufälligkeit der erzeugten Zahl sind durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungen und andere anerkannte Verfahren im Rahmen der Prüfungen für das Typengutachten nachzuweisen. Der initiale Startwert (Seed) eines auf mathematischen Algorithmen basierenden Zufallszahlengenerators muss zufällig gewählt werden.

(2) Alle Entscheidungen über Spielergebnisse dürfen nur aus unveränderbaren Vorgaben auf Basis der Eingaben des Spielers ermittelt werden. Jeder anders geartete Steuerungsmechanismus ist untersagt. Insbesondere darf die Entscheidung über ein Spielergebnis keinen Einfluss auf zukünftige Entscheidungen über Spielergebnisse haben und nicht von früheren Spielergebnissen beeinflusst sein.

(3) Die angebotenen Spielinformationen dürfen zu keiner Zeit irreführend sein.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40137198

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