§ 14 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 14.

(1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist oder wenn der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, nachgewiesen wurde, daß österreichische natürliche Personen in dem Heimatstaat des Ausländers bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegen als die Angehörigen dieses Staates (Gegenseitigkeit).

(2) Angehörige eines Staates, hinsichtlich dessen diese Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werden kann, und Staatenlose bedürfen für die Ausübung des Gewerbes einer Gleichstellung mit Inländern durch den Landeshauptmann. Die Gleichstellung kann ausgesprochen werden, wenn anzunehmen ist, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer oder Staatenlosen den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, sei es auch den örtlichen Interessen eines Wirtschaftszweiges, nicht zuwiderläuft.

(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Personen, die im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, als Flüchtlinge anerkannt sind, sofern diese Personen gemäß Art. 7 der genannten Konvention nachweisen, daß sie sich drei Jahre im Gebiet der Republik Österreich aufhalten.

(4) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht ausüben. § 10 gilt sinngemäß.

(5) Das Gewerbe darf trotz des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft oder des Wegfalles der im Abs. 1 umschriebenen Gegenseitigkeit weiter ausgeübt werden, solange die Gewerbeberechtigung nicht entzogen oder die Ausübung des Gewerbes durch einen Geschäftsführer oder Pächter oder die für eine solche Ausübung erteilte Genehmigung nicht widerrufen worden ist (§§ 88 Abs. 1 und 91).

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12069994

alte Dokumentnummer

N5197418392S

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