§ 14 Geschlechtskrankheitengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.1945

Portobehandlung.

§ 14.

(1) Die nach diesem Gesetze zur Erstattung von Anzeigen und Meldungen verpflichteten Personen haben für die nicht eingeschriebene und nicht mit Zustellungsnachweis erfolgende Postbeförderung solcher Anzeigen und Meldungen Briefumschläge oder Karten zu verwenden, die mit dem Vermerk „Gebührenpflichtige Dienstsache“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen sind. Diese hat bei der Aushändigung der Meldung die einfache Postgebühr für die in Betracht kommende Briefpostsendung zu entrichten.

(2) Wenn die empfangende Behörde die entfallenden Gebühren nicht in jedem Einzelfall bezahlen will, so können diese Gebühren monatlich gestundet werden.

(3) Die Kosten der betreffenden Beförderungen werden – sofern sie nicht nach Maßgabe der bestehenden Gesetze die Portofreiheit genießen – von der Sanitätsverwaltung in einem jährlichen Pauschalbetrage vergütet.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10010244

Dokumentnummer

NOR40256902

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