§ 14 Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Kanzleigeschäfte des Kuratoriums

§ 14.

Die Kanzleigeschäfte des Kuratoriums sind von der Direktion der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie unter der Leitung des Direktors in Unterordnung unter den Vorsitzenden des Kuratoriums zu besorgen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120192

alte Dokumentnummer

N7197640732L

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