§ 14 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1987

ABSCHNITT IV.

Schlußbestimmungen.

Strafbestimmungen

§ 14.

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

  1. 1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 3 vermehrt;
  2. 2. den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt;
  3. 3. den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandelt;
  4. 4. eine Beförderung gemäß § 9 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt;
  5. 5. die gemäß § 10a festgelegten Tarife nicht einhält;
  6. 6. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 2 handelt, gemäß Abs. 1 Z 4, sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1973 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068516

alte Dokumentnummer

N5195211768Y

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