§ 14 GBK/GAW-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1985

Aufgaben einer Gleichbehandlungskommission

§ 14.

(1) Soweit die Landesgesetzgebung eine Gleichbehandlungskommission vorsieht, hat sich diese mit allen die Diskriminierung im Sinne des § 12 berührenden Fragen zu befassen.

(2) Die Kommission kann Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne des § 12 erstatten. Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR12099277

alte Dokumentnummer

N6197937101L

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