§ 14 GAusbVO-BMVIT

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.2006

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 14.

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Gesetzesnummer

20004590

Dokumentnummer

NOR40075554

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