Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 14.
(1) Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß § 4 Z 1 erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.
(2) Die Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß § 4 Z 2 erforderlichen Funkerprüfungen ist beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten.
(3) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.
(4) Die Funkerprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schifffahrtsbehörde sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012896
Dokumentnummer
NOR12159500
alte Dokumentnummer
N9199956918L
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