§ 14 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Verwendungsbezeichnung „Gesandter“

§ 14

Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ haben Beamte des höheren Dienstes zu führen, die

  1. 1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung verwendet werden, dessen Arbeitsplatz zumindest der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, oder
  2. 2. als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden, dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, oder
  3. 3. als Spezialattaché einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendet werden und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt; in derartigen Fällen ist die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ mit einem die jeweilige Spezialverwendung erläuternden Zusatz zu führen.

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