§ 14 FSG-ABSV

Alte FassungIn Kraft seit 04.5.2018

Inkrafttreten

§ 14.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft und ist nur auf jene Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. August 2017 ereignet haben. Sie tritt mit 31. August 2022 außer Kraft. Jene Teilnehmer, deren ABS-Dauer zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens noch nicht abgelaufen ist, dürfen ihre Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem entsprechend der voranstehenden Bestimmungen beenden.

(2) § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20009799

Dokumentnummer

NOR40201550

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