§ 14  FreiwG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Zeitliche Beschränkungen

§ 14.

Der Rechtsträger der Einsatzstelle hat Teilnehmer/innen, die nicht dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, unterliegen, in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137445

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