Aufnahme oder Besetzung von Funktionen
§ 14
Vor der Besetzung von Funktionen, die mittels eines internen Ausschreibungsverfahrens oder gemäß den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes durchgeführt werden, sind den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten nachfolgende Informationen (Unterlagen) zur Kenntnis zu bringen:
- 1. die geplante Ausschreibung,
- 2. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
- 3. die Mitglieder der Kommission,
- 4. die Auswahlentscheidung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)