§ 14 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.2019

Nebentätigkeit

§ 14.

Bei der Übertragung von Nebentätigkeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden, ist bei gleichwertiger Qualifikation eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021

Gesetzesnummer

20010765

Dokumentnummer

NOR40217438

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