Verbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von
Fertigpackungen
§ 14
(1) § 14.Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten Getränken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht.
(2) Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 3 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen.
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