§ 14 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen

§ 14

(1) Eine Krisenzeit der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut liegt vor, wenn der laufende Bedarf zur Versorgung eines oder mehrerer Herkunftsgebiete und Höhenstufen infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume, fehlender Saatgutvorräte und mangelnder Eignung anderer verfügbarer Herkünfte nicht abgedeckt werden kann und dieser Mangel nicht durch Unterlassung rechtzeitiger Vorsorge (Saatgutbeerntung, Saatguteinlagerung) oder Veräußerung von Pflanzgut verursacht wurde.

(2) Die Bewilligung zur Herstellung einer Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1. mindestens 500 Klone aus einer Zulassungseinheit enthalten sind und gewährleistet ist, dass alle Klone in annähernd gleichen Teilen vermehrt werden,
  2. 2. höchstens 500 Ramets (die durch Vegetativvermehrung entstandene Nachkommenschaft einer Ausgangspflanze) je Klon und Vermehrungszyklus hergestellt werden und
  3. 3. höchstens zwei Vermehrungszyklen durchgeführt werden.

(3) Vermehrungsgut darf als Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es mit dem Bewilligungsnachweis gekennzeichnet ist und in den Betriebsbüchern des Forstpflanzenbetriebes die vorgeschriebene Vermehrung lückenlos nachgewiesen wird.

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