§ 14 FoPV

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Ist auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (vgl. § 14).

4. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 14.

Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 2 erstmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. § 2 dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a bzw. § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, BGBl. II Nr. 506/2002, ist letztmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die vor dem 1. Jänner 2012 beginnen.

Schlagworte

Forschungsaufwendung

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024

Gesetzesnummer

20008172

Dokumentnummer

NOR40145989

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