§ 14.
(1) Die erstmalige Einberufung des Kuratoriums obliegt dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, die erstmalige Einberufung des Fachbeirates dem Vorsitzenden des Kuratoriums.
(2) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat bei der erstmaligen Bestellung des Fachbeirates den gemäß § 7 Abs. 2 zu treffenden Losentscheid über die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010355
Dokumentnummer
NOR12131867
alte Dokumentnummer
N8197339765L
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