§ 14 Fonds Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 14.

(1) Die erstmalige Einberufung des Kuratoriums obliegt dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, die erstmalige Einberufung des Fachbeirates dem Vorsitzenden des Kuratoriums.

(2) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat bei der erstmaligen Bestellung des Fachbeirates den gemäß § 7 Abs. 2 zu treffenden Losentscheid über die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010355

Dokumentnummer

NOR12131867

alte Dokumentnummer

N8197339765L

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