Berücksichtigung der Auswertung von Ergebnissen von Forschung und Wissenschaft bei sonstigen Aufträgen und Förderungen des Bundes
§ 14
Auf die mögliche Verwertung von Ergebnissen von Wissenschaft und Forschung im Inland ist
- 1. bei der Beurteilung des Bestanbotes für sonstige Aufträge des Bundes, die maßgebliche Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung haben,
- 2. sowie bei der Gewährung von sonstigen Förderungen des Bundes für Zwecke der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen
Bedacht zu nehmen.
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