§ 14 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1981

Berücksichtigung der Auswertung von Ergebnissen von Forschung und Wissenschaft bei sonstigen Aufträgen und Förderungen des Bundes

§ 14

Auf die mögliche Verwertung von Ergebnissen von Wissenschaft und Forschung im Inland ist

  1. 1. bei der Beurteilung des Bestanbotes für sonstige Aufträge des Bundes, die maßgebliche Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung haben,
  2. 2. sowie bei der Gewährung von sonstigen Förderungen des Bundes für Zwecke der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen

    Bedacht zu nehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)