Unbedenklichkeitsbestätigung
§ 14.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren geboten ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen, daß die Einfuhr von
- 1. bestimmten Futtermitteln, bei denen ihrer Art, Herkunft oder sonstiger Umstände wegen mit einer Belastung durch unerwünschte Stoffe zu rechnen ist, oder
- 2. bestimmten Mischfuttermitteln, von denen wegen des Einsatzes von Zusatzstoffen eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere oder eine Beeinträchtigung der tierischen Erzeugnisse zu gewärtigen ist,
- erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 zulässig ist. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer des Zolltarifes gemäß Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, zu bezeichnen. Sie hat auch nähere Vorschriften über Art und Form der Unbedenklichkeitsbestätigung zu enthalten. Die Unbedenklichkeitsbestätigung ist eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens.
(2) Der Anmelder im Sinne des § 51 des Zollgesetzes 1988, hat zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbestätigung für Waren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, durch die zuständigen Aufsichtsorgane (§ 24) Proben unter zollamtlicher Aufsicht entnehmen zu lassen. Das Aufsichtsorgan hat die Probe mit dem Antrag des Anmelders auf Ausstellung der Unbenklichkeitsbestätigung einer Untersuchungsanstalt nach § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 einzuliefern. Die Entnahme von Proben der zollhängigen Waren darf nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer die Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in einem Zollager oder einer Zollfreizone ist, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Entnahme jederzeit zulässig.
(3) Kommt die Untersuchungsanstalt (§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 3) auf Grund ihrer unverzüglich durchzuführenden Untersuchung zur Auffassung, daß die Unbedenklichkeitsbestätigung zu verweigern ist, so hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen, wenn dies vom Antragsteller oder vom Warenempfänger begehrt wird.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbestätigung nicht vorliegen, den Antrag mit Bescheid abzuweisen, andernfalls die Unbedenklichkeit zu bestätigen. Diese Bestätigung tritt für die zollamtliche Abfertigung an die Stelle der Unbedenklichkeitsbestätigung.
(5) Die gemäß Abs. 2 entnommenen Proben bleiben, soweit sie bei der Untersuchung verbraucht oder zerstört werden, frei vom Zoll und den sonstigen Eingangsabgaben. Die mit der Probenentnahme und mit der Untersuchung verbundenen Kosten hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136751
alte Dokumentnummer
N8199331604J
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