§ 14 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Unbedenklichkeitsbestätigung

§ 14.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren geboten ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen, daß die Einfuhr von

  1. 1. bestimmten Futtermitteln, bei denen ihrer Art, Herkunft oder sonstiger Umstände wegen mit einer Belastung durch unerwünschte Stoffe zu rechnen ist, oder
  2. 2. bestimmten Mischfuttermitteln, von denen wegen des Einsatzes von Zusatzstoffen eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere oder eine Beeinträchtigung der tierischen Erzeugnisse zu gewärtigen ist,

(2) Der Anmelder im Sinne des § 51 des Zollgesetzes 1988, hat zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbestätigung für Waren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, durch die zuständigen Aufsichtsorgane (§ 24) Proben unter zollamtlicher Aufsicht entnehmen zu lassen. Das Aufsichtsorgan hat die Probe mit dem Antrag des Anmelders auf Ausstellung der Unbenklichkeitsbestätigung einer Untersuchungsanstalt nach § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 einzuliefern. Die Entnahme von Proben der zollhängigen Waren darf nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer die Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in einem Zollager oder einer Zollfreizone ist, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Entnahme jederzeit zulässig.

(3) Kommt die Untersuchungsanstalt (§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 3) auf Grund ihrer unverzüglich durchzuführenden Untersuchung zur Auffassung, daß die Unbedenklichkeitsbestätigung zu verweigern ist, so hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen, wenn dies vom Antragsteller oder vom Warenempfänger begehrt wird.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbestätigung nicht vorliegen, den Antrag mit Bescheid abzuweisen, andernfalls die Unbedenklichkeit zu bestätigen. Diese Bestätigung tritt für die zollamtliche Abfertigung an die Stelle der Unbedenklichkeitsbestätigung.

(5) Die gemäß Abs. 2 entnommenen Proben bleiben, soweit sie bei der Untersuchung verbraucht oder zerstört werden, frei vom Zoll und den sonstigen Eingangsabgaben. Die mit der Probenentnahme und mit der Untersuchung verbundenen Kosten hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136751

alte Dokumentnummer

N8199331604J

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