§ 14 FMedG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 14

Der Samen eines Dritten darf für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in höchstens drei Ehen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften verwendet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)