zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 5
Mindestpauschale
§ 14.
(1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige
- meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1500 Euro;
- Emittenten gemäß § 13 Z 2500 Euro;
- Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Z 3500 Euro;
- zentrale Gegenparteien gemäß § 13 Z 41 000 Euro;
- Clearingmitglieder gemäß § 13 Z 5500 Euro;
- Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Z 6, soweit diese nichtausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind 1 000 Euro;
- registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f500 Euro;
- Zentralverwahrer gemäß § 13 Z 71 000 Euro.
- Administratoren gemäß § 13Z 7500 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Gesetzesnummer
20009396
Dokumentnummer
NOR40196664
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)