§ 14 FlUV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2006

Kennzeichnung

§ 14.

(1) Die Kennzeichnung hat gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Anhang I Abschnitt I Kapitel III zu erfolgen.

(2) Fleisch von Tieren, die der Trichinenuntersuchung unterliegen, das mittels Kompressionsmethode untersucht wurde und bei dem Trichinen nicht nachweisbar waren, und Fleisch von Tieren, die gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb von Schlachtbetrieben notgeschlachtet wurden, das für genusstauglich befunden wurde, ist durch ein kreisrundes Genusstauglichkeitskennzeichen mit mindestens 3,5 cm Durchmesser zu kennzeichnen.

(3) Das in Abs. 2 genannte Genusstauglichkeitskennzeichen hat den Namen des Landes, in dem die Untersuchung erfolgt ist, oder eine Abkürzung hiervon zu enthalten.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Genusstauglichkeitskennzeichen haben eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams oder im Falle des § 19 Abs. 3 des amtlichen Fachassistenten zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.

(5) Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach § 12 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend der Richtlinie 2002/99/EG mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.

(6) Genussuntaugliche Schlachtkörper sind mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von ca. 1 cm zu kennzeichnen. Die liegenden Kreuze sollen einen Abstand von ca. 1 cm aufweisen.

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