§ 14
§ 14. Eine bakteriologische Fleischuntersuchung ist, sofern die Fleischuntersuchung nicht schon die Untauglichkeit des gesamten Tierkörpers ergeben hat, zumindest in folgenden Fällen zu veranlassen:
- 1. bei Notschlachtungen;
- 2. bei Tieren, die vor der Schlachtung eine mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Krankheit aufgewiesen haben, und bei Verdacht auf Blutvergiftung;
- 3. bei akuten Entzündungen (insbesondere der Mundhöhle, des Rachens, der Lungen, des Herzens, des Brustfells, der Leber, der Gallenblase, der Milz, der Nieren, des Magens, des Darmes, des Bauchfells, des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Sehnenscheiden, der Klauen, der Hufe, des Nabels, der Hirnhaut oder bei Hirnentzündung), bei Gelbsucht, bei Verdacht auf Blutvergiftung infolge von eitrigen oder brandigen Wunden oder Knochenbrüchen oder bei Vorfällen innerer Körperteile oder bei sonstigen, durch äußere Einwirkungen entstandenen schwerwiegenden Verletzungen;
- 4. bei Ausscheiden von Salmonellen oder bei Tieren aus Beständen, in welchen Salmonellenausscheider festgestellt wurden;
- 5. wenn das Ausweiden nicht spätestens 45 Minuten nach Eintritt des Todes erfolgt ist;
- 6. wenn ein für die Beurteilung des Fleisches wesentliches Organ beseitigt oder derart behandelt wurde, daß eine einwandfreie Beurteilung des Tierkörpers nicht möglich ist;
- 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2004)
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