§ 14.
Entspricht das Fleisch einer der in § 12 angeführten Voraussetzung nicht, so ist das Fleisch vom Verfügungsberechtigten unverzüglich außer Landes zu bringen oder, wenn dies nicht möglich ist, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unschädlich zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010475
Dokumentnummer
NOR12133932
alte Dokumentnummer
N8198513455L
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