§ 14 Fleischimportverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 14.

Entspricht das Fleisch einer der in § 12 angeführten Voraussetzung nicht, so ist das Fleisch vom Verfügungsberechtigten unverzüglich außer Landes zu bringen oder, wenn dies nicht möglich ist, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unschädlich zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133932

alte Dokumentnummer

N8198513455L

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