§ 14 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Gebühren im handvermittelten Fernverkehr

§ 14.

(1) Die Gebühren für handvermittelte Ferngespräche und Bildübertragungen betragen:

in der Zeit von

18 bis 8 Uhr (täglich)

8 bis 18 Uhr 8 bis 18 Uhr (Samstag,

(Montag bis Freitag) Sonntag und Feiertag)

1. bei gewöhnlichen

Verbindungen

- für eine Mindestdauer

von 3 Minuten

in die I. Zone

(über 25 bis 100 km) 12,30 S 7,00 S

in die II. Zone

(über 100 km) 18,00 S 12,30 S

- für jede weitere volle

oder angefangene

Minute

in die I. Zone

(über 25 bis 100 km) 4,10 S 2,40 S

in die II. Zone

(über 100 km) 6,00 S 4,10 S

2. bei dringenden das Doppelte der

Verbindungen Gebühr nach lit. a

(2) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Bereitstellung der Gesprächsverbindung von den beteiligten Sprechstellen der Anruf der Vermittlungsstelle beantwortet wird. Bei Gesprächen von und nach öffentlichen Sprechstellen ist die Dauer der Ferngespräche jedoch erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem sich nach Bereitstellung der Verbindung der Benützer gemeldet hat.

(3) Die Gebühren für Ferngespräche, die jeweils vor 8 Uhr oder 18 Uhr beginnen und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, sind für die gesamte Gesprächsdauer nach den für den Beginn des Gespräches geltenden Gebührensätzen zu berechnen.

(4) Die Gebühren für Ferngespräche sind auch für Gespräche einzuheben, die unterbrochen oder in der Gesprächsdauer beschränkt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147687

alte Dokumentnummer

N9197042596L

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