§ 14 FAG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.2000

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§ 14

(1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:

  1. 1. die Grundsteuer;
  2. 1a. die Kommunalsteuer;
  3. 2. Zweitwohnsitzabgaben;
  4. 3. die Feuerschutzsteuer;
  5. 4. Fremdenverkehrsabgaben;
  6. 5. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
  7. 6. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
  8. 7. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
  9. 8. Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von alkoholfreien Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letztverbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Veräußerungen von Milch;
  10. 9. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
  11. 10. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
  12. 11. Abgaben für das Halten von Tieren;
  13. 12. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
  14. 13. Abgaben von Ankündigungen;
  15. 14. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
  16. 15. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
  17. 16. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
  18. 17. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 1a, 2, 8, 9, 11 bis 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

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